Zu Beginn dieses Jahres, am 01. Januar 2015, trat ein neues Erb- und Schenkungsgesetz in Kraft. Vorangegangen war ein Urteil des europäischen Gerichtshofes vom 03. September 2014, nachdem die spanische Steuergesetzgebung im Hinblick auf Erbschaften und Schenkungen nicht EU-konform gewesen war.
Grund der Klage der EU-Kommission gegen das Königreich Spanien war die unterschiedliche steuerliche Behandlung von in den jeweiligen Autonomen Gemeinschaften lebenden Residenten gegenüber EU-Bürgern, die in ihrem Heimatland ansässig sind. Wegen der unterschiedlichen spanischen Besteuerungskriterien mussten in den Autonomen Gemeinschaften ansässige Steuerpflichtige oft nur einen kleinen Teil der Steuern zahlen, mit denen EU-Bürger, die in ihrem Heimatland ansässig sind, zu rechnen hatten.
So gelten nun seit dem 01. Januar die Erbschaftssteuerquoten der jeweiligen Autonomen Gemeinschaft, in der entweder der Erblasser ansässig, oder das Vermögen belegen ist. Das heißt, wenn entweder der Erblasser oder der Erbe nicht in Spanien ansässig ist, kann dennoch die Regelung des jeweiligen Autonomen Gebietes angewendet werden, sofern sich das zu vererbende Vermögen, egal ob beweglich oder unbeweglich, in Spanien befindet.
Bei Schenkungen verhält es sich ähnlich, doch wird hier zwischen unbeweglichen und beweglichen Gütern unterschieden. So kommt es bei Schenkungen von unbeweglichen Gütern (Immobilien) darauf an, dass entweder die Immobilie in Spanien belegen, oder der Beschenkte steuerpflichtig in Spanien ansässig ist. Trifft mindestens eine der beiden Bedingungen zu, können auch in diesem Fall die Regelungen der jeweiligen Autonomen Gemeinschaft angewandt werden.
Bei Schenkungen beweglicher Güter, die in Spanien belegen sind, kommt es darauf an, in welcher Autonomen Gemeinschaft sich die beweglichen Güter in den letzten fünf Jahren die meiste Zeit, in Tagen gerechnet, befunden haben. Die steuerlichen Regelungen dieses Autonomen Gebietes kommen dann zur Anwendung. Für Lebensversicherungen gibt es Sonderregelungen.
Im neuen Gesetzt nicht behandelt wird die Steuersituation vor dem 01. Januar 2015. Auch hier muss die europarechtskonforme Regelung gelten. Für zu viel gezahlte Steuern können unter Umständen Rückforderungsansprüche gegenüber dem spanischen Fiskus geltend gemacht werden, jedoch sind hier die Verjährungsfristen von vier Jahren zu beachten.
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